Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Mai 2004
§ 13a
§ 13a – Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
(1) Über den Antrag auf Inanspruchnahme eines Instruments des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren entschieden werden. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Antrag auf Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten oder eines Sanierungsmoderators.
Kurz erklärt
- Ein Antrag auf ein Stabilisierungs- und Restrukturierungsinstrument wird erst nach Zahlung der Gebühr bearbeitet.
- Die Gebühr muss vor der Entscheidung über den Antrag gezahlt werden.
- Diese Regelung gilt auch für Anträge auf einen Restrukturierungsbeauftragten.
- Ebenso gilt sie für Anträge auf einen Sanierungsmoderator.
- Die Zahlung der Gebühr ist Voraussetzung für die Bearbeitung der Anträge.