Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Mai 2004
§ 13a

§ 13a – Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

(1) Über den Antrag auf Inanspruchnahme eines Instruments des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren entschieden werden. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Antrag auf Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten oder eines Sanierungsmoderators.

Kurz erklärt

  • Ein Antrag auf ein Stabilisierungs- und Restrukturierungsinstrument wird erst nach Zahlung der Gebühr bearbeitet.
  • Die Gebühr muss vor der Entscheidung über den Antrag gezahlt werden.
  • Diese Regelung gilt auch für Anträge auf einen Restrukturierungsbeauftragten.
  • Ebenso gilt sie für Anträge auf einen Sanierungsmoderator.
  • Die Zahlung der Gebühr ist Voraussetzung für die Bearbeitung der Anträge.